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Wasser - Know-How

Legionellen & Co. – Gefahren bei der Trinkwasser-Versorgung

Bei den sogenannten Legionellen handelt es sich um bewegliche Stäbchenbakterien mit einer Länge von circa 2-5 μm und einem Durchmesser von 0,5-0,8 μm. Legionellen sind weltweit vertreten und kommen in geringer Zahl auch im Grundwasser vor. Grundsätzlich lassen sich zwei Arten von Erkrankungen unterscheiden, die durch Legionellen verursacht werden und mit Begleiterscheinungen wie Unwohlsein, Fieber, Kopf-, Glieder-, Thoraxschmerzen, Husten, Durchfälle und Verwirrtheit auftreten. Zum einen die „Legionärskrankheit“, die zu einer schweren Lungenentzündung mit z. T. tödlichem Verlauf führen kann. Zum anderen das deutlich häufigere „Pontiac-Fieber“, eine fiebrige, grippeähnliche Erkrankung, die in der Regel ohne Lungenbeteiligung in wenigen Tagen abheilt. Nach aktuellen Schätzungen treten in Deutschland pro Jahr mindestens 100.000 Erkrankungen auf. Gefährdet sind vor allem ältere Menschen, Raucher sowie Menschen mit geschwächtem Immunsystem.

Die Infektionen mit Legionellen erfolgen zumeist über das Einatmen erregerhaltiger, lungengängiger Aerosole aus dem Warmwasserbereich. Vor allem Duschen und Wasserhähne können als Gefahrenquellen benannt werden. 2011 hat es eine Novellierung für die Trinkwasserverordnung gegeben und 2012 für die Legionellen-Untersuchung und -Bewertung.

2011 ist die Untersuchung auf Legionellen somit neu geregelt worden. Nun sind auch gewerbliche Betreiber, die Warmwasser über eine Großanlage bereitstellen, wie z. B. Vermieter von Mehrfamilienhäusern, in die Anzeige- und Untersuchungspflichten eingebunden. Die Regelungen gemäß der 2. Verordnung zur Änderung der TrinkwV 2001, die seit Dezember 2012 in Kraft ist, beinhalten ein entbürokratisiertes, einfacheres Vorgehen. Unternehmer, die eine mobile oder ortsfeste Trinkwasser-Installation in Betrieb haben, müssen diese auf Legionellen untersuchen, wenn eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung integriert ist, Duschen oder andere aerosolerzeugende Einrichtungen vorhanden sind oder wenn daraus Trinkwasser abgegeben wird. Die Untersuchungen müssen nach § 14 Absatz 3 TrinkwV vorgenommen werden. Bei gewerblicher Tätigkeit gilt das alle drei Jahre. Sind in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Probleme aufgetreten, kann auf Antrag ein längeres Untersuchungsintervall festgelegt werden. Wohnungs-Eigentümergemeinschaften gelten nur dann nicht als gewerblich, wenn alle Wohnungen von den jeweiligen Eigentümern selbst bewohnt werden.

Der gewerbliche Unternehmer bzw. Inhaber muss sicherstellen, dass Probeentnahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. Die Proben müssen nach DIN EN ISO 19458 entnommen und von Laboren untersucht werden, die für die Trinkwasseruntersuchung zugelassen sind. Die Information der betroffenen Verbraucher durch den gewerblichen Unternehmer ist verpflichtend. In Anlage 3 Teil II der Trinkwasserverordnung ist als Anforderung in der Trinkwasser-Installation ein technischer Maßnahmewert für Legionellen mit 100 KBE/100 ml definiert. Bei Überschreitung des Wertes ist eine Gesundheitsgefährdung zu befürchten. Über mögliche Probleme ist das Gesundheitsamt zu informieren. Darüber hinaus müssen Maßnahmen zur Klärung der Ursachen und deren Behebung ergriffen und eine Gefährdungsanalyse erstellt werden. Die ergriffenen Maßnahmen sind dem Gesundheitsamt mitzuteilen und die entsprechenden Maßnahmen zu dokumentieren.

Ein Verstoß gegen diese Vorschriften stellt für den professionellen Verwalter nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit dar, sondern sogar einen Straftatbestand mit sehr hohen Bußgeldbescheiden.