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Verjährung der Wohngeldforderung

Der BGH hat im Juni 2012 festgestellt, dass die Verjährungsfrist von Wohngeld grundsätzlich drei Jahre beträgt und dass die Berechnung der Frist ab Ende des Jahres erfolgt, in dem die Hausgeldvorschüsse fällig sind. Ein Beschluss über die Jahresabrechnung führt hingegen nicht dazu, dass die Verjährung nochmals neu berechnet werden muss. Nur für die Abrechnungsspitze kommt es für die Verjährung auf den Zeitpunkt der Erteilung der Jahresabrechnung an.

Die Begründung des Gesetzgebers: Der Rechtsgrund für die Zahlung von Wohngeldern ist der Wirtschaftsplan in Zusammenhang mit dem Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Die Jahresabrechnung ist hierfür jedoch kein zusätzlicher Schuldgrund und somit auch nicht für die Neuberechnung der Verjährung relevant.

Laut BGH müssen rückständige Beträge eines Wohnungseigentümers nach dem Jahr der Fälligkeit zusammengerechnet werden. Die Verjährung beginnt dann zum entsprechenden Jahresende.

Der Senat hat klargestellt, dass der Beschluss über die Jahresabrechnung nicht zu einer Verdoppelung des Rechtsgrundes für rückständige Hausgelder in dem Sinne führt, dass sie sowohl aufgrund des Beschlusses über den Wirtschaftsplan als auch aufgrund des Beschlusses über die Jahresabrechnung geschuldet würden. Eine Verdoppelung des Rechtsgrundes ist vom BGH daher nicht gedeckt.

Der Vorschussanspruch bleibt auch nach erteilter Jahresabrechnung bestehen, da es sich bei den Vorschüssen um ein wichtiges Finanzierungselement einer WEG handelt. Die Verjährungsfrist im Blick zu haben, ist deshalb für jede WEG von großer Wichtigkeit.